§1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge auch dann, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2. Änderungen unserer AGB oder Nebenabreden durch
unsere Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Spätestens bei Abnahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§2 Angebote und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Geringfügige Änderungen der Modelle in Maß und
Ausführung behalten wir uns vor.
3. Druckfehler und offensichtliche Irrtümer in unseren
Preislisten und Katalogen, Angeboten oder Auftragsbestätigungen berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.
4. Der Vertrag kommt bei Auftragserteilung in Anwesenheit (von Vertretern) beider Parteien mit der Aushändigung einer Kopie des ausgefüllten Bestellformulars, bei schriftlicher, gefaxter oder telefonischer Bestellung mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
§3 Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag der Absendung der
Ware durch uns. Bei durch den Käufer gewünschten
Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit
nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftragsund Änderungsbestätigung werden durch uns unverzüglich erstellt.
2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe,
dass Liefertermine unverbindlich sind, es sei denn, dass
in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
3. Wird eine verbindliche Lieferfrist um 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer
Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Ist der
Vertragspartner Kaufmann, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die dort genannten Wochenfristen um
je 1 Woche verlängern und die Nachfristsetzung durch
eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.
4. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so gilt, dass die uns zu
setzende Nachfrist schriftlich mitgeteilt werden muss
und 1 Woche zu betragen hat.
5. Zu Teillieferungen und Leistungen sind wir berechtigt.
§4 Versand / Versandkosten / Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen unfrei, sofern nicht anders vereinbart. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über.
2. Hat der Käufer die Verzögerung des Versandes oder
der Abnahme zu vertreten, gehen die Gefahr und die
Kosten der Einlagerung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§5 Mängelrügen
1. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu
rügen. Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind zur
Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
2. Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie
offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer
unverzüglich, bei Nichtkaufleuten spätestens jedoch
innerhalb von 2 Wochen zu rügen. Nicht offensichtliche
Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats
ab Lieferung, zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher,
so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz
wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, bleibt die Ware
beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.
6. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.
7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der
Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsgarantie der Ware dar.
§6 Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiters gelten sie nicht bei uns zuzurechnenden Körper-
oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Kunden.
4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§7 Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise.
2. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.
§8 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart,
innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als
Zahlung. Bei Zielüberschreitung tritt ohne Mahnung
Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz
der Europäischen Zentralbank berechnet.
2. Bei vereinbarter Zahlung durch Akzept gehen die
Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie
alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn
es zu Protesterhebung gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder tritt beim Käufer
eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder bei Ergehen eines Vollstreckungsbescheides,
sind wir berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen
und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
4. Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können
wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen
ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferung
und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
8. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so
werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung
fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung
bedarf.
9. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland
gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der
Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des
Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als
auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
10. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem österreichischen Recht.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Verträgen
mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis
zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B.
Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in voller Höhe an
uns ab. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem
Gesamtpreis, tritt der Käufer seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung in der Höhe an uns ab, der dem
Rechnungswert der gelieferten Ware entspricht.
3. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen wird
der Käufer die Abtretung offen legen und die uns zur
Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.
4. Die Befugnis zur Weiterveräußerung unserer Ware erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder
im Falle eines Vollstreckungsbescheides gegen ihn. Die
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist
unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers,
insbesondere bei Zahlungseinstellung, Verzug, Antrag
auf Eröffnung der Insolvenz, Pfändungen, hat der Käufer
uns sofort zu benachrichtigen und auf unser Eigentum
hinzuweisen.
5. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der notwendigen
kaufmännischen Sorgfalt.
6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend §8 nicht nach, können wir die Herausgabe
der gelieferten Ware verlangen. Die Herausgabe gilt
nicht als Rücktritt vom Vertrag,
§10 Garantieabwicklung
1. Bei der Abwicklung von Garantiekäufen ist der Käufer,
sofern er Vollkaufmann ist, berechtigt, seinen Aufwand
ggü. dem Endkunden zu berechnen. Er ist in diesem
Falle nicht berechtigt, die bei ihm in Zusammenhang mit
der Garantieabwicklung angefallenen Kosten gegenüber
der Goldeck Textil GmbH zu berechnen.
2. Der Käufer, der als Vollkaufmann handelt, ist nur dann
berechtigt, eine Garantiezusage von Goldeck Textil
GmbH an seinen Käufer weiter zu geben, wenn es sich
bei der verkauften Ware um Neuware handelt, die nicht
länger als ein halbes Jahr in seinem Warenbestand gehalten wurde. Bei einem Weiterverkauf der über diese
Frist hinausgeht, darf die Garantie nur herausgegeben
werden, wenn die Garantielaufzeit um den Zeitraum gekürzt wird, in dem die Ware bei unserem Käufer auf
Lager gehalten wurde.
§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen
den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergehenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche
rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, A-9871 Seeboden.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand
des Vertragspartners zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser
AGB’s ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll
eine solche Regelung gelten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien in diesem Fall vereinbart hätten. |
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